Das Recht des Zugewinnausgleichs soll sicherstellen, dass beide Ehegatten an dem während der Ehe Erworbenen je zur Hälfte beteiligt werden. Die Berechnung ist im Einzelnen stark schematisiert. Das geltende Recht verhindert unredliche Vermögensverschiebungen des ausgleichspflichtigen Ehegatten zulasten des begünstigten Ehegatten nur unzureichend. Außerdem bleibt die Tilgung von Schulden während der Ehe unberücksichtigt, wenn ein Ehegatte mit Schulden in die Ehe gegangen ist.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs und Vormundschaftsrechts will hier Abhilfe schaffen.
Geplant ist z. B. die Berücksichtigung eines negativen Anfangs- und Endvermögens.
Beispiel: M hat vor Eheschließung sein ganzes Vermögen in ein Ladengeschäft investiert und hat Schulden von 100.000 €. Während der Ehezeit tilgt M seine Schulden und erzielt ein Endvermögen von 100.000 €. F hat zu Beginn der Ehe keine Schulden und erzielt in der Ehezeit einen Zugewinn von 100.000 €. Nach geltendem Recht beträgt der Zugewinn von M und F jeweils 100.000 € (Anfangsvermögen 0 €, Endvermögen 100.000 €). Es bestehen keine Ausgleichsansprüche. Bei wirtschaftlicher Betrachtung hat M einen Zugewinn von 200.000 € (Anfangsvermögen 100.000 €, Endvermögen 100.000 €) erzielt. Nach der Neuregelung hätte F einen Ausgleichsanspruch gegen M von 50.000 €.
Außerdem soll der Berechnungszeitpunkt für den Zugewinnausgleich vorverlegt werden. Damit richtet sich die Ausgleichsforderung des berechtigten Ehegatten nicht nach dem vorhandenen Vermögensbestand bei Rechtskraft des Scheidungsurteils, sondern nach dem bei Einreichen des Scheidungsantrages. Vermögensänderungen nach Zustellung des Scheidungsantrages können daher die Höhe des Anspruchs nicht mehr beeinflussen. Dadurch wird die Rechtsposition des von einer illoyalen Vermögensminderung betroffenen Ehegatten gestärkt.


