Die Wirksamkeit einer Probezeitvereinbarung hängt allein davon ab, dass die Probezeit sechs Monate nicht übersteigt.
Bei der Festlegung der Probezeit braucht nicht geprüft zu werden, ob sie nach den individuellen Gegebenheiten des Einzelfalls erforderlich ist, um die Eignung des probeweise Eingestellten zu beurteilen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Das Bundesarbeitsgericht folgte damit nicht der Auffassung, die Probezeit dürfe nur so lang sein, wie dies zur Erprobung für die betreffende Tätigkeit erforderlich ist.


