Arbeitnehmern, die fehlerhaft arbeiten, kann unter bestimmten Voraussetzungen verhaltensbedingt gekündigt werden.
Allerdings genügt der Arbeitnehmer regelmäßig seinen Vertragspflichten, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Er verstößt nicht schon dadurch gegen seine Arbeitspflicht, dass er mehr Fehler macht als der Durchschnitt der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer des Betriebs. Immerhin kann eine längerfristige deutliche Überschreitung der durchschnittlichen Fehlerquote je nach tatsächlicher Fehlerzahl, Art, Schwere und Folgen einen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten vorwerfbar verletzt.
In einem Prozess gelten abgestufte Darlegungslasten:
Wenn der Arbeitgeber darlegt, dass der Arbeitnehmer überdurchschnittlich viele Fehler macht, die der Betrieb nicht hinnehmen kann, so muss der Arbeitnehmer, um einen möglichen Kündigungsgrund zu entkräften, darlegen, dass er dennoch seine persönliche Leistungsfähigkeit ausschöpft. Hier können altersbedingte Leistungsdefizite, Beeinträchtigungen durch Krankheit sowie betriebliche Umstände eine Rolle spielen. Gelingt ihm dies, ist es Sache des Arbeitgebers darzulegen, dass es auf diese Umstände nicht ankommt, sofern er die Kündigung rechtfertigen will.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Lager- und Versandarbeiterin eines Versandkaufhauses entschieden.


