Tarifvertragsparteien steht es frei, kürzere als die gesetzlichen Kündigungsfristen zu vereinbaren. Für die betreffenden Arbeitnehmer gelten dann die kürzeren Kündigungsfristen. Dies gilt auch für Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit, für die das Gesetz gestaffelte Kündigungsfristen für Kündigungen durch den Arbeitgeber vorsieht.
So hat kürzlich das Bundesarbeitsgericht entschieden. Es ging um einen Arbeitnehmer, der in einem kleinen KfzBetrieb mit weniger als 20 Mitarbeitern beschäftigt war. Der entsprechende Tarifvertrag sah für alle Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern eine einheitliche Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende vor. Die gesetzliche Kündigungsfrist nach 20jähriger Betriebszugehörigkeit betrug indes sieben Monate zum Monatsende.
Trotzdem war hier die tarifvertraglich vereinbarte kürzere Kündigungsfrist anzuwenden. Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet waren, für Arbeitnehmer mit längerer Beschäftigungsdauer verlängerte Kündigungsfristen vorzusehen. Insofern bestehe kein Differenzierungsgebot zu Gunsten älterer Arbeitnehmer.


