Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auch für Bewohner eines Wohnstifts

Die nicht pflegebedürftige Bewohnerin eines Wohnstifts machte in ihrer Steuererklärung die Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend und legte dazu spezifizierte Schreiben des Wohnstiftbetreibers vor. Die jeweiligen Rechnungen hatte sie überwiesen.

Während das Finanzamt die Gewährung der Steuerermäßigung ablehnte, bestätigte der Bundesfinanzhof, dass es sich bei den Aufwendungen um haushaltsnahe Dienstleistungen handelt.

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