Am 1. Januar 2009 ist das Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz) in Kraft getreten. Es verfolgt das Ziel, die Zahlungsmoral durch verschiedene Maßnahmen zu stärken. Zum einen sollen Handwerksbetriebe in die Lage versetzt werden, ihre Werklohnforderung effektiv zu sichern, zum anderen soll zur Durchsetzung der Ansprüche eine einfachere Titelerlangung ermöglicht werden.
Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
- VOB/B: Wenn an einem Vertrag ein Verbraucher beteiligt ist und die VOB/B in diesen Vertrag einbezogen wurden, ist im Streitfall zukünftig zu prüfen, ob die Vertragsklauseln der VOB/B im Einzelfall den Verbraucher unangemessen benachteiligen. Allerdings entfällt künftig die Überprüfung, ob einzelne Bestimmungen den Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen, wenn der Auftraggeber ein Unternehmer ist und die VOB/B ohne inhaltliche Abweichung Vertragsbestandteil wurde.
- Frühere Abschlagszahlung: Abschlagszahlungen dürfen künftig nicht nur bei der Lieferung von Material gefordert werden, sondern auch, wenn eine selbstständig abrechenbare Leistung erbracht wurde, soweit sie für den Abnehmer einen Wert darstellt.
- Subunternehmer: Der Subunternehmer kann seine Vergütung nunmehr schon fordern, wenn der Auftraggeber die Werkleistung des Bauträgers/Generalübernehmers abgenommen hat oder diese als abgenommen gilt. Die Vergütung für Subunternehmer wird auch fällig, wenn der Dritte (Auftraggeber des Bestellers aus Sicht des Subunternehmers) die vereinbarte Vergütung an den Auftraggeber des Subunternehmers (teilweise) gezahlt hat.
- „Druckzuschlag“: Mit „Druckzuschlag“ bezeichnet man das Zurückbehaltungsrecht eines Bestellers wegen Werkmängeln nach Fälligkeit des Werklohns. Er beträgt nicht mehr wie bisher mindestens das dreifache, sondern im Regelfall nur noch das doppelte der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten.
- Der Bauhandwerker erhält auch nach der Abnahme einen erweiterten Anspruch auf eine Sicherheitsleistung gegenüber Unternehmern für seine Werklohnforderung.


