Wird ein arbeitsrechtliches Kündigungsschreiben mit dem Zusatz „i. A.“ unterschrieben, ist die Kündigung unwirksam, denn es fehlt die erforderliche Schriftform.
Dies hat das Landesarbeitsgericht RheinlandPfalz entschieden.
Schriftform bedeute, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterzeichnung oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden muss.
Beides war im entschiedenen Fall nicht gegeben. Ein Arbeitgeber hatte das Kündigungsschreiben weder eigenhändig noch mittels eines notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet. Statt des berechtigten Arbeitgebers hatte die Mitarbeiterin die Kündigung mit „i. A.“ und ihrer Unterschrift unterzeichnet. Diese Unterzeichnung wäre nur ausreichend, wenn aus Sicht eines objektiven Dritten die Mitarbeiterin als Vertreterin des Arbeitgebers gehandelt hätte. Hierzu hätte gehört, dass die Kündigungserklärung der Mitarbeiterin im Namen des Vertretenen, also des Arbeitgebers, abgegeben wird. Ein Vertreterhandeln war im vorliegenden Fall aber nicht erkennbar, zumal die Mitarbeiterin nicht wie bei einem Vertretungsverhältnis üblich mit dem Zusatz „i. V.“ unterzeichnet hatte, sondern mit dem Zusatz „i. A.“.
Hierdurch sei ausdrücklich auf ein Auftragsverhältnis hingewiesen worden. Bei einem Auftragsverhältnis gibt die beauftragte Person keine eigene Willenserklärung im fremden Namen ab wie ein Vertreter, sondern überbringt eine fremde Willenserklärung als Erklärungsbote. Dies führe dazu, dass das gesetzliche Schriftformerfordernis von vornherein nicht erfüllt werden kann. Unterzeichner und erklärender Berechtigter fallen auseinander. Es fehlt an der eigenhändigen Unterschrift des Berechtigten.


