Zulässige Dauer der Probezeit

Die Wirksamkeit einer Probezeitvereinbarung hängt allein davon ab, dass die Probezeit sechs Monate nicht übersteigt.

Bei der Festlegung der Probezeit braucht nicht geprüft zu werden, ob sie nach den individuellen Gegebenheiten des Einzelfalls erforderlich ist, um die Eignung des probeweise Eingestellten zu beurteilen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Das Bundesarbeitsgericht folgte damit nicht der Auffassung, die Probezeit dürfe nur so lang sein, wie dies zur Erprobung für die betreffende Tätigkeit erforderlich ist.

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Überdurchschnittlich häufige Fehler sind nicht automatisch Kündigungsgrund

Arbeitnehmern, die fehlerhaft arbeiten, kann unter bestimmten Voraussetzungen verhaltensbedingt gekündigt werden.

Allerdings genügt der Arbeitnehmer regelmäßig seinen Vertragspflichten, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Er verstößt nicht schon dadurch gegen seine Arbeitspflicht, dass er mehr Fehler macht als der Durchschnitt der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer des Betriebs. Immerhin kann eine längerfristige deutliche Überschreitung der durchschnittlichen Fehlerquote je nach tatsächlicher Fehlerzahl, Art, Schwere und Folgen einen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten vorwerfbar verletzt.

In einem Prozess gelten abgestufte Darlegungslasten:

Wenn der Arbeitgeber darlegt, dass der Arbeitnehmer überdurchschnittlich viele Fehler macht, die der Betrieb nicht hinnehmen kann, so muss der Arbeitnehmer, um einen möglichen Kündigungsgrund zu entkräften, darlegen, dass er dennoch seine persönliche Leistungsfähigkeit ausschöpft. Hier können altersbedingte Leistungsdefizite, Beeinträchtigungen durch Krankheit sowie betriebliche Umstände eine Rolle spielen. Gelingt ihm dies, ist es Sache des Arbeitgebers darzulegen, dass es auf diese Umstände nicht ankommt, sofern er die Kündigung rechtfertigen will.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Lager- und Versandarbeiterin eines Versandkaufhauses entschieden.

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Tarifliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit

Tarifvertragsparteien steht es frei, kürzere als die gesetzlichen Kündigungsfristen zu vereinbaren. Für die betreffenden Arbeitnehmer gelten dann die kürzeren Kündigungsfristen. Dies gilt auch für Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit, für die das Gesetz gestaffelte Kündigungsfristen für Kündigungen durch den Arbeitgeber vorsieht.

So hat kürzlich das Bundesarbeitsgericht entschieden. Es ging um einen Arbeitnehmer, der in einem kleinen KfzBetrieb mit weniger als 20 Mitarbeitern beschäftigt war. Der entsprechende Tarifvertrag sah für alle Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern eine einheitliche Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende vor. Die gesetzliche Kündigungsfrist nach 20jähriger Betriebszugehörigkeit betrug indes sieben Monate zum Monatsende.

Trotzdem war hier die tarifvertraglich vereinbarte kürzere Kündigungsfrist anzuwenden. Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet waren, für Arbeitnehmer mit längerer Beschäftigungsdauer verlängerte Kündigungsfristen vorzusehen. Insofern bestehe kein Differenzierungsgebot zu Gunsten älterer Arbeitnehmer.

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Falsches Kürzel führt zur Unwirksamkeit einer Kündigung

Wird ein arbeitsrechtliches Kündigungsschreiben mit dem Zusatz „i. A.“ unterschrieben, ist die Kündigung unwirksam, denn es fehlt die erforderliche Schriftform.

Dies hat das Landesarbeitsgericht RheinlandPfalz entschieden.
Schriftform bedeute, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterzeichnung oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden muss.
Beides war im entschiedenen Fall nicht gegeben. Ein Arbeitgeber hatte das Kündigungsschreiben weder eigenhändig noch mittels eines notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet. Statt des berechtigten Arbeitgebers hatte die Mitarbeiterin die Kündigung mit „i. A.“ und ihrer Unterschrift unterzeichnet. Diese Unterzeichnung wäre nur ausreichend, wenn aus Sicht eines objektiven Dritten die Mitarbeiterin als Vertreterin des Arbeitgebers gehandelt hätte. Hierzu hätte gehört, dass die Kündigungserklärung der Mitarbeiterin im Namen des Vertretenen, also des Arbeitgebers, abgegeben wird. Ein Vertreterhandeln war im vorliegenden Fall aber nicht erkennbar, zumal die Mitarbeiterin nicht wie bei einem Vertretungsverhältnis üblich mit dem Zusatz „i. V.“ unterzeichnet hatte, sondern mit dem Zusatz „i. A.“.
Hierdurch sei ausdrücklich auf ein Auftragsverhältnis hingewiesen worden. Bei einem Auftragsverhältnis gibt die beauftragte Person keine eigene Willenserklärung im fremden Namen ab wie ein Vertreter, sondern überbringt eine fremde Willenserklärung als Erklärungsbote. Dies führe dazu, dass das gesetzliche Schriftformerfordernis von vornherein nicht erfüllt werden kann. Unterzeichner und erklärender Berechtigter fallen auseinander. Es fehlt an der eigenhändigen Unterschrift des Berechtigten.

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Steuerberatung, Buchhaltung, Rechtsberatung

Steuerberater Edenkoben

ist eine Informationsseite der Steuerberater- und Rechtsanwaltskanzlei Meyer & Joseph. Wir freuen uns, daß Sie sich rund um Steuern, Finanzen und Unternehmensfragen informieren möchten.

Dienstleistungsangebot von Steuerberater Edenkoben

Sie finden bei der Steuerberater- und Rechtsanwaltskanzlei Meyer & Joseph aus Edenkoben für alle Belange rund um Steuern, Buchhaltung und Unternehmensberatung Ihren persönlichen Ansprechpartner. Ideal für die Mandanten ist die Möglichkeit von einer Fachanwältin für Steuerrecht beraten zu werden. Steuerberater und Rechtsanwalt gemeinsam ist die beste Lösung für Mandanten. Kurze Wege, schnelle Informationen und fundierte Entscheidungen, das sind die Vorteile wenn sich Steuerberater und Rechtsanwalt gemeinsam engagieren.

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Unterlagen, die im Jahr 2009 vernichtet werden dürfen

Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2008 vernichtet werden:

  • Aufzeichnungen aus 1998 und früher.
  • Inventare, die bis zum 31.12.1998 aufgestellt worden sind.
  • Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 1998 oder früher erfolgt ist.
  • Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 1998 oder früher aufgestellt worden sind.
  • Buchungsbelege aus dem Jahre 1998 oder früher (Belege müssen seit 1998 auch zehn Jahre aufbewahrt werden).
  • Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2002 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden.
  • sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2002 oder früher.

Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten. Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind:

  • für eine begonnene Außenprüfung,
  • für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
  • für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
  • bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für 10 Jahre vorgehalten werden müssen.

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Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn:

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2006:
Zeitraum    Basiszinssatz    Verzugszinssatz    Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung
1.7. bis 31.12.2006    1,95 %    6,95 %    9,95 %
1.1. bis 30.6.2007    2,70 %    7,70 %    10,70 %
1.7. bis 31.12.2007    3,19 %    8,19 %    11,19 %
1.1. bis 30.6.2008    3,32 %    8,32 %    11,32 %
1.7. bis 31.12.2008    3,19 %    8,19 %    11,19 %

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Erwerber eines Betriebs haftet für alle Betriebssteuern

Die Betreiberin eines Imbissbetriebs hatte von einer in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen GbR sämtliche im Geschäft befindlichen Wirtschaftsgüter sowie den Warenbestand erworben. Sie trat auch in den Mietvertrag, in die Versicherungsverträge und in die Dienstverträge mit den Arbeitnehmern ein.

Der Kaufpreis wurde durch Übernahme von Schulden der GbR gegenüber dem Vermieter und weiterer Darlehensgeber bezahlt. Nicht bedacht hatte die Geschäftsfrau, dass das Finanzamt sie wegen der betrieblichen Steuerschulden der GbR in Anspruch nehmen konnte, was auch geschah.

Dagegen wehrte sich die Geschäftsfrau. Der Bescheid sei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu erlassen und wegen der Kirchenlohnsteuer hafte sie nicht.

Der Bundesfinanzhof belehrte sie eines Besseren. Haftungsbescheide können, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, ganz oder teilweise geändert werden. Der Vorbehalt der Nachprüfung gilt nur für Steuerbescheide. Für die Kirchenlohnsteuer (Steuerabzugsbetrag) der GbR hafte sie.

Hinweis: Der Erwerber eines Betriebs haftet für die betrieblichen Steuerschulden und für Steuerabzugsbeträge des Verkäufers, und zwar für die Beträge, die seit dem Beginn des letzten, vor dem Erwerb liegenden Kalenderjahrs entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. Die Haftung beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Betriebs.

Es bietet sich deshalb an, sich vom Verkäufer vor Übernahme des Betriebs eine Bescheinigung des Finanzamts über bestehende Steuerschulden vorlegen zu lassen. Außerdem sollte der Rat des Steuerberaters eingeholt werden.

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Konjunkturpaket der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat am 5.11.2008 ein 15-Punkte-Programm zur Überwindung der Konjunkturschwäche und für die Sicherung von Arbeitsplätzen beschlossen. Darin enthalten sind folgende steuerliche Maßnahmen:

Kfz-Steuer für Neuwagen

Alle Pkw, die zwischen dem 5.11.2008 und dem 30.6.2009 erstmals zugelassen werden, werden ein Jahr von der Kfz-Steuer befreit. Für Fahrzeuge mit der umweltfreundlicheren Euro-5-Norm oder Euro-6-Norm verlängert sich die maximale Steuerbefreiung auf zwei Jahre ab Erstzulassung. Die Phase der Nichterhebung endet in jedem Fall am 31.12.2010.

Handwerkerleistungen

Bei Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird der steuerliche Abzugsbetrag ab dem Veranlagungszeitraum 2009 auf 20 % von 6.000 € verdoppelt. Damit sind zukünftig maximal 1.200 € absetzbar. Im Jahr 2011 soll überprüft werden, ob die verbesserte Absetzbarkeit wirksam ist.

Degressive Abschreibungen

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird es in den Veranlagungszeiträumen 2009 und 2010 wieder eine degressive Abschreibung geben. Der Absetzungsbetrag darf das 2,5fache der linearen Abschreibung und maximal 25 % nicht übersteigen.

Investitionsabzugsbetrag

Die relevanten Betriebsvermögens- und Gewinngrenzen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags werden auf 335.000 €, 175.000 € und 200.000 € erhöht. Die Erhöhung gilt nur für die Veranlagungszeiträume 2009 und 2010.

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Besteuerung von Geländefahrzeugen

Besteuerung von Geländefahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t ab 1. Mai 2005 als Pkw verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ab 1. Mai 2005 bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t (z. B. Geländewagen) die KfzSteuer allein anhand der Bauart und Einrichtung zu beurteilen ist.

Die auf den 1. Mai 2005 rückwirkende Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes im Jahr 2006 stelle keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar, weil sich die maßgebliche Regelung bereits aus dem Wegfall des entsprechenden Paragrafen der Straßenverkehrszulassungsordnung ergeben habe.
Der Besitzer eines 2,9 t schweren Geländewagens hatte sich dagegen gewehrt, dass das bis 30. April 2005 als Lkw besteuerte Fahrzeug ab dem 1. Mai 2005 als Pkw eingestuft worden war.

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