Steuerberatung, Buchhaltung, Rechtsberatung

Steuerberater Edenkoben

ist eine Informationsseite der Steuerberater- und Rechtsanwaltskanzlei Meyer & Joseph. Wir freuen uns, daß Sie sich rund um Steuern, Finanzen und Unternehmensfragen informieren möchten.

Dienstleistungsangebot von Steuerberater Edenkoben

Sie finden bei der Steuerberater- und Rechtsanwaltskanzlei Meyer & Joseph aus Edenkoben für alle Belange rund um Steuern, Buchhaltung und Unternehmensberatung Ihren persönlichen Ansprechpartner. Ideal für die Mandanten ist die Möglichkeit von einer Fachanwältin für Steuerrecht beraten zu werden. Steuerberater und Rechtsanwalt gemeinsam ist die beste Lösung für Mandanten. Kurze Wege, schnelle Informationen und fundierte Entscheidungen, das sind die Vorteile wenn sich Steuerberater und Rechtsanwalt gemeinsam engagieren.

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Deregulierung durch Mittelstandsentlastungsgesetz

Durch das am 1.1.2009 in Kraft getretene Dritte Mittelstandsentlastungsgesetz sollen vor allem kleine und mittelständische Unternehmen in den Bereichen Steuerrecht, Statistik und Gewerberecht von unnötiger Bürokratie entlastet werden.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

Bei Fragen zum Thema beraten wir Sie gerne.

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Geschenke an Geschäftsfreunde

Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:

Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Kalenderjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig. Außerdem unterliegt der nichtabzugsfähige Nettobetrag dann noch der Umsatzsteuer.


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Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auch für Bewohner eines Wohnstifts

Die nicht pflegebedürftige Bewohnerin eines Wohnstifts machte in ihrer Steuererklärung die Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend und legte dazu spezifizierte Schreiben des Wohnstiftbetreibers vor. Die jeweiligen Rechnungen hatte sie überwiesen.

Während das Finanzamt die Gewährung der Steuerermäßigung ablehnte, bestätigte der Bundesfinanzhof, dass es sich bei den Aufwendungen um haushaltsnahe Dienstleistungen handelt.

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Be­steu­e­rung der Al­ters­ren­ten ver­fas­sungs­mä­ßig

Zum 1. Januar 2005 ist die Besteuerung der Alterseinkünfte neu geregelt worden. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus berufsständischen Versorgungswerken werden ab 2040 voll besteuert. Bis dahin wird der steuerpflichtige Anteil der Renten jährlich erhöht. Dabei richtet sich die Höhe des steuerpflichtigen Rentenanteils nach dem Jahr des Renteneintritts.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die vom Gesetzgeber vorgenommene Umstellung auf das System der nachgelagerten Besteuerung verfassungsgemäß ist. Dem Gesetzgeber müsse bei der Regelung komplexer Sachverhalte eine gröbere Typisierung und Generalisierung zugestanden werden.

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Auch auf Kon­to­aus­zug gut­ge­schrie­be­ne Schein­ren­di­ten aus be­trü­ge­ri­schen Schnee­ball­sys­te­men sind steu­er­pflich­tig

Eheleute hatten der Kapitalanlagegesellschaft K größere Geldbeträge zur Anlage in Börsentermingeschäften zur Verfügung gestellt. An den Erträgen sollten sie zu 70 % beteiligt werden. Von 1996 bis 2001 wurden ihnen 1,4 Mio. DM als Erträge ausgezahlt. Hierbei handelte es sich tatsächlich aber nur um einen Teil der von den Eheleuten und vielen anderen Kapitalanlegern eingezahlten Beträge (sog. Schneeballsystem). Weitere 600.000 DM wurden von der K auf fingierten Kontoauszügen als Erträge ausgewiesen, deren Auszahlung die Eheleute vertragsgemäß jederzeit verlangen konnten. Dies hatten sie allerdings wegen der vermeintlich guten Renditen nie verlangt.

Durch die Insolvenz der betrügerischen K verloren die Eheleute ihr eingesetztes Kapital. Das Finanzamt versteuerte 2 Mio. DM als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Eheleute meinten, die Scheinrenditen dürften nicht versteuert werden.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass neben den ausgezahlten Beträgen auch die auf den Kontoauszügen ausgewiesenen Erträge zu versteuern seien, weil die Eheleute jederzeit die Auszahlung verlangen konnten.

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Vi­deo­über­wa­chung im Be­trieb kann zu­läs­sig sein

Arbeitgeber und Betriebsrat sind grundsätzlich befugt, eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen. Dabei haben sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer zu beachten, die nicht grundlos beobachtet werden dürfen. Eingriffe in die Rechte der Arbeitnehmer müssen durch schutzwürdige Belange des Arbeitgebers oder anderer Personen gerechtfertigt sein. Dabei kommt es auf eine Gesamtabwägung an. Das Eigentumsrecht geht nicht automatisch den Persönlichkeitsrechten der Arbeitnehmer vor. Insofern gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser verlangt, dass die getroffene Regelung über die Videoüberwachung geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der Rechte der Arbeitnehmer angemessen ist, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Eingriffsintensität. Sie hängt u. a. von der Anzahl der beobachteten Personen, der Art und Dauer der Überwachung sowie davon ab, ob die Betroffenen einen zurechenbaren Anlass für ihre Beobachtung gesetzt haben.

Im konkreten Fall billigte das Bundesarbeitsgericht eine Betriebsvereinbarung zum Einsatz einer stationären Videoanlage in einem Briefzentrum. Dort waren immer wieder Postsendungen verschwunden. Die Betriebsvereinbarung sah vor, dass die Videoanlage im Innenbereich nur betrieben werden durfte, wenn ein personenbezogener Verdacht einer strafbaren Handlung bestand. Über entsprechende Feststellungen war der Betriebsrat vor Einsatz der Videoanlage zu informieren. Auswertungen von Aufzeichnungen durften nur aus Anlass und zur Aufklärung von Beschädigungen, Verlusten oder Inhaltsschmälerungen von Sendungen erfolgen, die den Verdacht auf eine strafbare Handlung im Briefzentrum rechtfertigten. Aufgezeichnete Bilddaten waren spätestens 60 Tage nach der Herstellung zu löschen, es sei denn, sie wurden zur Beweissicherung benötigt. Das Gericht sah den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch diese Regelungen als gewahrt an.

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Ar­beit­ge­ber darf nicht ge­gen be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gungs­an­sprü­che sei­nes Ar­beit­neh­mers auf­rech­nen

Wenn ein Arbeitgeber, der Altersversorgungsansprüche eines Arbeitnehmers zu erfüllen hat, von einem Dritten Ansprüche gegen den Arbeitnehmer nur deshalb käuflich erwirbt, um mit diesen gegen die Altersversorgungsansprüche des Arbeitnehmers aufrechnen zu können, so handelt er rechtsmissbräuchlich mit der Folge, dass eine solche Aufrechnung unwirksam ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht München entschieden.

Dem lag der Fall eines Vertriebsdirektors zu Grunde, der durch langjährige Tätigkeit Altersversorgungsansprüche gegen einen Konzern erworben hatte, dann aber wegen Differenzen mit seinem bisherigen Arbeitgeber zu einem anderen Unternehmen wechselte. Diesem Unternehmen standen Ansprüche aus einer Bürgschaft gegen den Arbeitnehmer zu. Der Konzern kaufte diese Ansprüche und erklärte anschließend gegenüber dem Arbeitnehmer eine Aufrechnung mit dessen Altersversorgungsansprüchen. Zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Zwar habe an sich eine Aufrechnungslage bestanden und sei der Forderungskauf für sich genommen weder sittenwidrig noch aus anderen Gründen rechtsunwirksam. Die von dem Konzern vorgenommene Aufrechnung scheitere aber daran, dass sie in einer gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßenden Weise zweckwidrig zur Beseitigung der Betriebsrentenansprüche des Arbeitnehmers verwendet wurde.

Es sei kein nachvollziehbares wirtschaftliches Eigeninteresse des Konzerns an der Vornahme der Aufrechnung zu erkennen. Es habe dem Konzern gleichgültig sein können, ob die für die Erfüllung des Betriebsrentenanspruchs erforderlichen Beträge an den Kläger oder als Kaufpreis an das abtretende Unternehmen gezahlt wurden. Die Verhaltensweise des Konzerns könne nur dadurch erklärt werden, dass er der Verpflichtung zur Leistung der betrieblichen Altersversorgung allein deshalb entgehen wollte, weil es dieser betreffende Arbeitnehmer war, demgegenüber die Verpflichtung bestand. Berücksichtige man, dass die betriebliche Altersversorgung den Zweck hat, als zusätzliche, gewissermaßen verzögerte Entgeltleistung die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers zu entlohnen und ihm auch während seines Ruhestands einen Lebensstandard zu ermöglichen, der möglichst nahe an den während seiner aktiven Zeit bestehenden Lebensstandard heranreicht, erschließe sich, dass die Vereitelung solcher Ansprüche von Seiten des Konzerns durch aktives Tun treuwidrig war. Das Verhalten des Konzerns werde der besonderen Funktion der betrieblichen Altersversorgung nicht gerecht, die u. a. zu einer gesteigerten Rücksichtnahmepflicht des Ruhegehaltsverpflichteten führt.

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Al­ters­grup­pen bei be­triebs­be­ding­ter Kün­di­gung kei­ne Al­ters­dis­kr­im­inie­rung

Das Verbot der Altersdiskriminierung steht der Berücksichtigung des Lebensalters im Rahmen der bei einer betriebsbedingten Kündigung durchzuführenden Sozialauswahl nicht entgegen. Auch die Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl ist zulässig.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Es ging um einen Karosseriefacharbeiter, dem von einem Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie mit 5.000 Arbeitnehmern gekündigt worden war. Der Arbeitgeber einigte sich mit dem Betriebsrat in einem Interessenausgleich auf die Entlassung von 619 namentlich genannten Arbeitnehmern, unter denen sich auch der Kläger des bis zum Bundesarbeitsgericht gelangten Verfahrens befand. Der Auswahl der zu Kündigenden lag eine Punktetabelle zu Grunde. Die Tabelle sah Sozialpunkte auch für das Lebensalter vor. Die Auswahl erfolgte nicht unter allen vergleichbaren Arbeitnehmern, sondern proportional nach Altersgruppen, die jeweils bis zu zehn Jahrgänge umfassten.

Zwar erkannte das Bundesarbeitsgericht an, dass in der Zuteilung von Sozialpunkten nach dem Lebensalter und in der Altersgruppenbildung eine an das Alter anknüpfende unterschiedliche Behandlung lag. Diese sei aber gerechtfertigt. Die Zuteilung von Alterspunkten führe im Zusammenspiel mit den übrigen sozialen Gesichtspunkten (Betriebszugehörigkeit, Unterhalt, Schwerbehinderung) nicht zu einer Überbewertung des Lebensalters. Die Bildung von Altersgruppen wirke der Überalterung des Betriebs entgegen und relativiere die Bevorzugung älterer Arbeitnehmer.

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Aus­las­sung ei­nes bran­chen­üb­li­chen In­halts im Ar­beits­zeug­nis un­zu­läs­sig

Soweit in einer Branche der allgemeine Brauch besteht, bestimmte Leistungen oder Eigenschaften eines Arbeitnehmers im Zeugnis zu erwähnen, ist deren Nicht-Erwähnung als versteckter Hinweis an den Zeugnisleser zu verstehen, der Arbeitnehmer sei bezüglich dieses Merkmals unterdurchschnittlich oder allenfalls durchschnittlich zu bewerten. In einem solchen Fall hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass ihm ein ergänztes Zeugnis erteilt wird, in dem zu dem ausgelassenen Merkmal Stellung bezogen wird. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen der Zeugnisklarheit und der Zeugniswahrheit.

So lautet die grundsätzliche Aussage des Bundesarbeitsgerichts. Für die Feststellung, ob in das Arbeitszeugnis eines Tageszeitungsjournalisten dessen Belastbarkeit in Stresssituationen zum üblichen Zeugnisinhalt gehört, verwies das Bundesarbeitsgericht die Sache an ein unteres Gericht zurück, welches diese Frage prüfen und ggf. unter Einschaltung von Sachverständigen klären muss.

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Kap­pung der be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung zu­läs­sig

Wenn Arbeitnehmer vorzeitig aus einem Betrieb ausscheiden, haben sie grundsätzlich keinen Anspruch auf die volle Betriebsrente. Vielmehr sind die Höchstbezüge in dem Verhältnis zu kürzen, in dem die geleistete Arbeitszeit (bis zum Ausscheiden) zu der höchstmöglichen Arbeitszeit (bis zum Renteneintrittsalter) steht.

Dies gilt auch im Falle einer Kappung der Rentenhöhe, d. h. wenn die Versorgungsordnung für jedes Jahr der Beschäftigung einen festen Betrag oder einen bestimmten Prozentsatz des letzten Gehalts vorsieht, dies aber in der Höhe begrenzt. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Das Gericht hatte über den Fall eines Arbeitnehmers zu entscheiden, dessen Versorgungsordnung vorsah, dass die monatliche Altersrente für jedes Dienstjahr 0,8 %, höchstens aber 20 % des letzten Arbeitsentgelts beträgt. Nachdem der Arbeitnehmer nach über 25‑jähriger Beschäftigungszeit mit etwa 59 Jahren aus dem Betrieb ausschied, forderte er von seinem Arbeitgeber die Höchstrente.

Ein Anspruch hierauf lässt sich aber nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts weder aus der Versorgungsordnung noch aus dem Gesetz über die betriebliche Altersversorgung herleiten.

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